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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Stand: 3. August 2026

Für Unternehmer Für Verbraucher
WFG-AGB-B2B-2.0

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer

Alexander Marciniak, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung WeFixGraffiti
Leibnizstraße 46 · 10629 Berlin · Deutschland
E-Mail: info@wefixgraffiti.de · Telefon: 0176 41414838
– nachfolgend „Auftragnehmer" –

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsrang und Begriffe

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggebern, die bei Vertragsschluss Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

2. Sie gelten insbesondere für Graffitientfernung, die Bearbeitung von Farb-, Tinten-, Marker-, Klebstoff- und Aufkleberrückständen, Fassaden- und Oberflächenreinigung, Graffiti-Schutzsysteme, Imprägnierungen, Hydrophobierungen sowie damit verbundene Kontroll-, Beratungs-, Dokumentations-, Bereitschafts- und Koordinationsleistungen.

3. Die rechtliche Einordnung einer Leistung richtet sich nach ihrem tatsächlichen Inhalt. Soweit ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet ist, gelten die Vorschriften über den Werkvertrag. Für reine Kontroll-, Beratungs-, Bereitschafts-, Koordinations- oder sonstige Tätigkeitsleistungen gelten die hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Bei gemischten Verträgen gelten die jeweiligen Regelungen für den betreffenden Leistungsteil.

4. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen sowie die Bestimmungen des konkreten Angebots, der Auftragsbestätigung, einer ausdrücklichen Einsatzfreigabe oder eines gesonderten Einzel-, Service- oder Rahmenvertrags haben Vorrang vor diesen AGB.

5. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung gilt nicht als Zustimmung.

6. Für Service- und Rahmenverträge gelten ergänzend die Bestimmungen des jeweiligen Vertrags. Laufzeit, Reaktionszeiten, Kontingente, Preise, Preisanpassung und Kündigung werden im Service- oder Rahmenvertrag geregelt.

7. „Textform" umfasst insbesondere E-Mail und andere Erklärungen auf einem dauerhaften Datenträger. „Werktage" im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftragnehmers.

§ 2 Angebote, Angaben des Auftraggebers und Vertragsschluss

1. Angebote können innerhalb der darin genannten Bindungsfrist angenommen werden. Ist keine Bindungsfrist angegeben, beträgt sie sieben Kalendertage ab Angebotsdatum.

2. Als unverbindlich bezeichnete Kostenschätzungen, Budgetangaben, Preisrahmen, Vorabschätzungen und mündliche Auskünfte sind keine verbindlichen Preiszusagen.

3. Der Vertrag kommt zustande durch: (a) fristgerechte Annahme eines verbindlichen Angebots in Textform, (b) Unterzeichnung eines Vertrags, (c) Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder (d) eine ausdrückliche Einsatzfreigabe in Textform, die mindestens Auftraggeber, Objekt, Leistungsumfang oder Schadensbild, Vergütungsgrundlage und die einbezogene AGB-Version erkennen lässt.

4. Der bloße Beginn von Arbeiten ohne eine vorherige Erklärung nach Absatz 3 begründet keinen vom dokumentierten Vertragsinhalt abweichenden Vertrag. In dringenden Fällen darf der Auftragnehmer erst beginnen, wenn zumindest eine ausdrückliche Einsatzfreigabe nach Absatz 3 Buchstabe d vorliegt.

5. Die AGB müssen dem Auftraggeber vor oder zusammen mit der Vertragserklärung beziehungsweise Einsatzfreigabe zugänglich gemacht worden sein. Eine erstmalige Übermittlung nach Arbeitsbeginn genügt nicht.

6. Weicht eine Bestellung vom Angebot ab, gilt sie als neues Vertragsangebot. Ein Vertrag über den geänderten Inhalt kommt erst durch Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

7. Angaben auf der Website, in Werbemitteln, Fotografien, Visualisierungen und allgemeinen Leistungsübersichten stellen keine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung für einen konkreten Auftrag dar, sofern sie nicht ausdrücklich in das objektbezogene Angebot aufgenommen werden.

8. Erkennt der Auftragnehmer, dass ein unverbindlicher Kostenanschlag voraussichtlich wesentlich überschritten wird, informiert er den Auftraggeber unverzüglich. Die weitere Ausführung erfolgt nach Abstimmung. Erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr bleiben zulässig.

9. Beruht ein Angebot auf Fotografien, Maßangaben, Plänen oder sonstigen Informationen des Auftraggebers, erfolgt die Kalkulation unter der Voraussetzung, dass diese vollständig und zutreffend sind. Weichen tatsächliche Flächen, Schichtaufbauten, Arbeitshöhen, Zugänge, Untergründe oder Verschmutzungsgrade wesentlich ab, werden Leistungsumfang und Vergütung vor Fortsetzung angepasst.

10. Angebote für Fremdleistungen, Mietgeräte, Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Verkehrssicherung, Genehmigungen und Sondermaterialien stehen bis zur verbindlichen Beauftragung unter dem Vorbehalt ihrer Verfügbarkeit und unveränderter Einkaufskonditionen, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

§ 3 Auftraggeber, Vertretung und Kostenübernahme durch Dritte

1. Der Auftraggeber versichert, zur Beauftragung, zur Verfügung über die betroffenen Flächen und zur Gewährung des erforderlichen Zugangs berechtigt zu sein.

2. Handelt der Auftraggeber als Hausverwaltung, WEG-Verwaltung, Vertreter eines Eigentümers, einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, einer Objektgesellschaft oder eines sonstigen Dritten, hat er vor Vertragsschluss eindeutig mitzuteilen: (a) in wessen Namen der Auftrag erteilt wird, (b) wer Vertragspartner und Rechnungsschuldner wird, (c) welche Rechnungsanschrift, Bestellnummer und Kostenstelle gelten, (d) wer zur Abnahme berechtigt ist und (e) wer Nachträge und Zusatzleistungen freigeben darf.

3. Der Auftragnehmer darf einen geeigneten Nachweis der Vertretungsmacht verlangen und die Ausführung bis zur Klärung zurückstellen.

4. Für Handlungen ohne ausreichende Vertretungsmacht gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5. Ein Eigentümer-, Verwalter- oder Ansprechpartnerwechsel führt nicht automatisch zu einer Vertragsübernahme. Änderungen sind unverzüglich in Textform mitzuteilen.

6. Die Zahlungspflicht des Auftraggebers besteht unabhängig davon, ob eine Versicherung, ein Eigentümer, eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ein Mieter, ein Schädiger, eine Behörde oder ein sonstiger Dritter die Kosten erstattet, freigibt oder übernimmt. Eine abweichende Fälligkeitsregel gilt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 4 Leistungsumfang, Bearbeitungszyklen und Ergebnismaßstab

1. Maßgeblich sind das angenommene Angebot, die Auftragsbestätigung, die objektbezogene Leistungsbeschreibung und gegebenenfalls Anlagen oder Freigabeprotokolle.

2. Geschuldet ist die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Leistungen unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, einschlägiger Herstellerangaben sowie objekt- und verfahrensbezogener Anforderungen, soweit diese anwendbar sind.

3. Soweit kein konkreter weitergehender Erfolg vereinbart wurde, schuldet der Auftragnehmer eine fachgerechte und auf den Erhalt des vorhandenen Untergrundes ausgerichtete Bearbeitung der bezeichneten Verunreinigung im vereinbarten Umfang. Maßgeblich ist das mit dem vereinbarten Verfahren und den im Angebot enthaltenen Bearbeitungszyklen technisch erzielbare Ergebnis.

4. Ein „Bearbeitungszyklus" umfasst nur die im Angebot ausdrücklich bezeichneten Arbeitsschritte. Weitere Einwirk-, Reinigungs-, Strahl-, Neutralisations- oder Nachbehandlungszyklen sind Zusatzleistungen, sofern sie nicht ausdrücklich enthalten sind.

5. Nicht automatisch geschuldet sind insbesondere: (a) ein vollständig neuwertiger Zustand, (b) absolute Rückstands-, Schatten-, Farb- oder Pigmentfreiheit, (c) vollständige Farb-, Struktur-, Saugfähigkeits- oder Glanzgleichheit, (d) die Reinigung oder Angleichung der gesamten Fassade oder Gesamtfläche, (e) das Verschließen von Rissen, Poren oder Fehlstellen, (f) Putz-, Maler-, Lackier-, Korrosionsschutz- oder Instandsetzungsarbeiten, (g) die Beseitigung vorhandener Untergrundschäden, (h) die Entfernung nicht ausdrücklich beauftragter Verschmutzungen oder (i) die Wiederherstellung ursprünglicher Beschichtungen oder Oberflächenstrukturen.

6. Der Auftragnehmer bestimmt das fachlich geeignete Verfahren. Er darf Verfahren, Produkte oder Arbeitsabläufe anpassen, wenn dies fachlich erforderlich ist, das vereinbarte Leistungsziel nicht unzumutbar verändert wird und keine wesentlichen Mehrkosten entstehen. Wesentliche Änderungen, erkennbare Auswirkungen auf das Ergebnis oder Mehrkosten werden abgestimmt.

7. Die Reinigung einer Teilfläche kann gegenüber der Umgebung heller, sauberer oder optisch abweichend erscheinen. Dies ist kein Mangel, wenn keine Reinigung oder Angleichung der Gesamtfläche vereinbart wurde.

8. Nach Abnahme beziehungsweise dokumentierter Fertigstellung neu aufgebrachte oder neu entstandene Graffiti, Marker, Aufkleber, Farbspritzer, Verschmutzungen, Ausblühungen oder sonstige äußere Einwirkungen sind ein neues Ereignis und kein Mangel des ursprünglichen Auftrags. Ihre Bearbeitung ist gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

§ 5 Untergrundprüfung, Risiken und Probefläche

1. Das Ergebnis hängt insbesondere von Art, Alter, Zusammensetzung und Eindringtiefe der Verunreinigung, der Beschaffenheit und Saugfähigkeit des Untergrundes, vorhandenen Anstrichen und Beschichtungen, Verwitterung, Feuchtigkeit, Salzen, Korrosion, Vorschäden sowie früheren Reinigungs- oder Reparaturversuchen ab.

2. Die übliche Untergrundprüfung beschränkt sich auf eine fachgerechte Sicht- und Oberflächenprüfung mit branchenüblichen, grundsätzlich zerstörungsfreien Mitteln.

3. Materialanalysen, Laboruntersuchungen, Bauteilöffnungen, Haftzugprüfungen, Schadstoffuntersuchungen und weitergehende Diagnostik sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.

4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgen von Untergrundeigenschaften, Altbeschichtungen, Vorbehandlungen, Schadstoffen oder verdeckten Mängeln, die bei fachgerechter Prüfung ohne weitergehende Untersuchung nicht erkennbar waren, sofern er die Folgen nicht schuldhaft verursacht hat.

5. Bei saugenden, offenporigen, verwitterten, vorgeschädigten, beschichteten oder nicht ausreichend tragfähigen Untergründen können trotz fachgerechter Ausführung Schatten, Restpigmente, Aufhellungen, Farbton- oder Glanzunterschiede, Reinigungsränder, Unterschiede der Saugfähigkeit, sichtbar werdende Altschäden oder geringfügige Oberflächenveränderungen verbleiben oder entstehen.

6. Soweit diese Erscheinungen auf den Untergrund, die Verunreinigung oder unvermeidbare technische Grenzen zurückzuführen sind und nicht auf unsachgemäßer Ausführung beruhen, stellen sie keinen Mangel dar.

7. Der Auftragnehmer weist auf erkennbare wesentliche Risiken hin. Besteht die Gefahr unverhältnismäßiger Schäden, darf er eine Probefläche oder Untersuchung verlangen, das Verfahren anpassen, die Arbeit unterbrechen oder die Ausführung ablehnen.

8. Eine Probefläche ist gesondert zu vergüten, soweit sie nicht im Angebotspreis enthalten ist. Gibt der Auftraggeber die Fortsetzung in Textform frei, gilt das erkennbare Ergebnis als Referenz, soweit die weiteren Flächen vergleichbar sind.

9. Werden durch die Probefläche zusätzliche Risiken oder ein abweichender Aufwand erkennbar, darf ein angepasstes Angebot vorgelegt werden. Bis zu dessen Annahme besteht keine Pflicht zur Fortsetzung.

§ 6 Kundenanweisungen, Bedenken und fehlende Mitwirkung

1. Der Auftraggeber hat bekannte Risiken, Altbeschichtungen, frühere Behandlungen, Schadstoffe, Materialwechsel und Vorschäden vollständig mitzuteilen.

2. Hält der Auftragnehmer eine Vorgabe, ein gewünschtes Verfahren, ein Material oder eine Anweisung des Auftraggebers für fachlich ungeeignet, schadensgeeignet, rechtswidrig oder mit dem vereinbarten Ziel unvereinbar, weist er in Textform auf seine Bedenken hin.

3. Der Auftragnehmer darf fachlich unvertretbare, rechtswidrige oder sicherheitsgefährdende Anweisungen ablehnen. Eine Freigabe des Auftraggebers verpflichtet nicht zur Ausführung einer unvertretbaren Maßnahme.

4. Entscheidet sich der Auftraggeber nach einem Bedenkenhinweis für eine fachlich noch vertretbare, aber risikobehaftete Ausführung, werden das verbleibende Risiko, das Verfahren und gegebenenfalls die Ergebnisgrenzen vor Ausführung dokumentiert.

5. Unterlässt der Auftraggeber eine notwendige Mitwirkung, darf der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mitwirkung setzen. Nach erfolglosem Ablauf darf er die Arbeiten aussetzen und die gesetzlichen Rechte ausüben. Vom Auftraggeber zu vertretende Warte-, Vorhalte-, Räumungs-, Anfahrts- und Wiederanlaufkosten werden vergütet.

§ 7 Zugang, Schlüssel und objektseitige Voraussetzungen

1. Der Auftraggeber schafft rechtzeitig sicheren und ungehinderten Zugang, hält Arbeits-, Aufstell- und Verkehrsflächen frei und informiert Bewohner, Nutzer, Nachbarn und sonstige Betroffene.

2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, stellt der Auftraggeber vorhandene, geeignete Wasser- und Stromanschlüsse in zumutbarer Entfernung während der Ausführung unentgeltlich bereit.

3. Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Steiger, Halteverbotszonen, Sondernutzungserlaubnisse und besondere Zugangseinrichtungen werden nur bauseits bereitgestellt, wenn dies im Angebot bezeichnet ist. Beschafft oder koordiniert der Auftragnehmer diese Leistungen, werden sie zusätzlich vergütet.

4. Übergebene Schlüssel, Transponder, Codes und Zugangsmittel werden in einem Übergabeprotokoll dokumentiert. Der Auftragnehmer darf sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung verwenden und nur an eingesetzte Mitarbeiter oder Nachunternehmer weitergeben.

5. Kopien werden nur mit Zustimmung des Auftraggebers erstellt. Verlust oder Fehlfunktion werden unverzüglich gemeldet.

6. Bei schuldhaftem Verlust haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen und vertraglichen Haftungsregeln. Kosten für den Austausch einer Schließanlage sind nur zu ersetzen, soweit der Austausch objektiv erforderlich und der Verlust hierfür ursächlich ist.

7. Zugangsmittel sind nach Abschluss oder Aufforderung zurückzugeben. Die Rückgabe wird dokumentiert.

§ 8 Genehmigungen, Schadstoffe, Abwasser und Entsorgung

1. Erforderliche behördliche Freigaben und Zustimmungen von Eigentümern, Nachbarn oder sonstigen Berechtigten beschafft der Auftraggeber, soweit dies nicht ausdrücklich dem Auftragnehmer übertragen wurde.

2. Der Auftragnehmer darf die Ausführung bis zum Vorliegen erforderlicher Freigaben zurückstellen. Er muss keine Gestaltung entfernen, wenn begründete Zweifel an der Berechtigung zur Entfernung bestehen.

3. Bekannte oder vermutete Schadstoffbelastungen oder gefährliche Altbeschichtungen sind vor Ausführung mitzuteilen.

4. Ergeben sich Hinweise auf Asbest, PCB, PAK, Schwermetalle, bleihaltige oder sonstige gefährliche Beschichtungen, chemische oder biologische Kontaminationen oder außergewöhnlich belastetes Abwasser, darf der Auftragnehmer die Arbeiten einstellen und Sicherungsmaßnahmen treffen.

5. Untersuchungen, Laboranalysen, besondere Schutzmaßnahmen, Auffangsysteme, behördliche Abstimmungen, Sonderentsorgung und Entsorgungsnachweise sind Zusatzleistungen, soweit sie nicht ausdrücklich enthalten sind.

6. Reinigungswasser, Lösemittel, Farbrückstände und andere Arbeitsstoffe werden nach den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen behandelt. Eine Einleitung erfolgt nur, soweit sie zulässig ist.

§ 9 Termine, höhere Gewalt und langfristige Behinderungen

1. Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich oder als Fixtermin bezeichnet wurden. Sonstige Angaben sind Planungszeiträume.

2. Rückmelde-, Reaktions-, Besichtigungs- oder Einsatzzeiten sind nicht automatisch Fertigstellungsfristen.

3. Eine vereinbarte Reaktionszeit beginnt erst, wenn Auftrag, Leistungsumfang, Informationen, Freigaben und Zugang vollständig vorliegen.

4. Fristen verlängern sich angemessen bei Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere ungeeigneter Witterung, behördlichen Maßnahmen, fehlenden Freigaben, Behinderungen durch Dritte, unerwarteten Schadstoff- oder Untergrundbefunden, außergewöhnlichen externen Lieferstörungen sowie trotz ordnungsgemäßer Wartung und zumutbarer Ersatzplanung nicht vermeidbaren Geräteausfällen.

5. Höhere Gewalt sind unvorhersehbare, außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs liegende Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, behördliche Stilllegungen, überregionale Energie- oder Infrastrukturausfälle und Arbeitskämpfe außerhalb des eigenen Betriebs.

6. Die betroffene Partei informiert unverzüglich und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen. Leistungspflichten ruhen im Umfang und für die Dauer der Behinderung.

7. Dauert eine Behinderung länger als 30 Kalendertage und ist ein Ende nicht absehbar, kann jede Partei den noch nicht ausgeführten Vertragsteil in Textform beenden. Bis dahin erbrachte Leistungen sowie nicht stornierbare, bereits vertragsbezogen eingegangene Fremd- und Materialkosten sind zu vergüten, soweit der Auftragnehmer die Behinderung nicht zu vertreten hat.

8. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 10 Zusatzleistungen, Mengen und Abrechnungsgrundlagen

1. Änderungen und Zusatzleistungen sollen vor Ausführung in Textform vereinbart werden.

2. Werden nicht erkennbare Zusatzleistungen erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll, informiert der Auftragnehmer und legt ein Nachtragsangebot vor.

3. Ohne Zustimmung werden Zusatzleistungen grundsätzlich nicht ausgeführt. Ausgenommen sind erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr, wenn kein Freigabeberechtigter rechtzeitig erreichbar ist. Ein Höchstbetrag ohne Einzelzustimmung gilt nur, wenn er im Angebot oder Servicevertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Bei Einheitspreisen wird nach tatsächlich ausgeführten Mengen abgerechnet. Mess- und Rundungsregeln ergeben sich aus dem Angebot oder Preisblatt.

5. Mindestauftragswert, Einsatz-, Anfahrts-, Rüst-, Maschinen-, Entsorgungs-, Express-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagskosten werden nur berechnet, wenn ihre Höhe oder Berechnungsgrundlage vor Vertragsschluss im Angebot oder Preisblatt angegeben wurde.

6. Bei Abrechnung nach Zeitaufwand werden Arbeits-, Fahrt-, Maschinen- und Materialzeiten nach der Vereinbarung berechnet.

§ 11 Nachunternehmer

1. Der Auftragnehmer darf fachlich geeignete Nachunternehmer, Spezialunternehmen und Erfüllungsgehilfen einsetzen.

2. Ein Anspruch auf Ausführung durch bestimmte Personen besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

3. Die Verantwortung des Auftragnehmers für die vertragsgemäße Leistung bleibt unberührt.

§ 12 Fertigstellung, Dokumentation und Abnahme

1. Die Abnahmeregelungen gelten nur für Leistungen, bei denen eine Abnahme vorgesehen ist.

2. Nach Fertigstellung zeigt der Auftragnehmer die Abnahmebereitschaft an. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

3. Auf Wunsch erfolgt eine gemeinsame Abnahme. Festgestellte Restarbeiten oder Mängel werden dokumentiert.

4. Erfolgt keine gemeinsame Abnahme, darf eine angemessene Frist gesetzt werden. Ihre Länge richtet sich nach Umfang und Prüfungsaufwand. Bei überschaubaren Einzelmaßnahmen können fünf bis sieben Werktage angemessen sein.

5. Die Leistung gilt nach Ablauf der Frist als abgenommen, wenn die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert wird.

6. Foto-, Video-, Einsatz- und Leistungsdokumentationen dienen dem Nachweis der Arbeiten und des sichtbaren Zustands. Sie ersetzen allein keine erforderliche Abnahme.

7. Objektbezogene Abnahmekriterien, Referenzflächen und enthaltene Bearbeitungszyklen ergeben sich aus Angebot und Leistungsbeschreibung.

§ 13 Mängelrechte

1. Für Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nichts Wirksames abweichend vereinbart wurde.

2. Erkennbare Beanstandungen sollen möglichst bei der Abnahme dokumentiert und unverzüglich in Textform mitgeteilt werden. Ein Rechtsverlust allein wegen verspäteter Anzeige ist damit nicht verbunden.

3. Der Auftragnehmer erhält Gelegenheit zur Besichtigung, Prüfung und Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist.

4. Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter lassen Mängelrechte nur insoweit entfallen, als sie den Mangel verursacht, seine Feststellung verhindert oder die Nacherfüllung unmöglich oder wesentlich erschwert haben.

5. Gesetzliche Rechte zur Selbstvornahme bleiben unberührt.

6. Stellt sich eine Beanstandung als offensichtlich unbegründet heraus und hat der Auftraggeber dies erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt, können erforderliche Prüf-, Arbeits- und Anfahrtskosten berechnet werden.

§ 14 Vergütung, Umsatzsteuer und Zahlung

1. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich Bruttopreise ausgewiesen sind.

2. Soweit die Steuerschuld nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 13b UStG, auf den Leistungsempfänger übergeht, wird die Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis mit dem gesetzlich erforderlichen Hinweis erstellt. Der Auftraggeber stellt erforderliche Nachweise rechtzeitig zur Verfügung.

3. Pauschalpreise umfassen nur den ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang. Zusatzflächen, Nachträge, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Genehmigungen, Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Verkehrsmaßnahmen, Expressleistungen und Sonderentsorgungen werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht enthalten sind.

4. Der Auftragnehmer darf Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der vertragsgemäß erbrachten Leistungen verlangen. Vereinbarte Voraus- oder Anzahlungen sind vor Beginn des betreffenden Leistungsteils fällig.

5. Bei Werkleistungen wird die Schlussvergütung nach Abnahme und Zugang einer nachvollziehbaren Rechnung fällig. Bei Leistungen ohne Abnahme wird sie nach vertragsgemäßer Erbringung und Zugang der Rechnung fällig.

6. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Elektronische Rechnungen sind zulässig. Gesetzliche Anforderungen an strukturierte elektronische Rechnungen bleiben unberührt.

7. Die Zahlungspflicht ist nicht von einer Erstattung oder Freigabe durch Dritte abhängig.

8. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Leistungen dürfen nach vorheriger Ankündigung bis zum Zahlungsausgleich ausgesetzt werden, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist.

9. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, die mit der Forderung des Auftragnehmers in unmittelbarem rechtlichem Zusammenhang stehen.

10. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

§ 15 Kündigung und Nichtdurchführung

1. Bei Werkleistungen bleibt das gesetzliche Recht zur freien Kündigung bis zur Vollendung unberührt.

2. Im Fall einer freien Kündigung kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. Für den nicht erbrachten Teil gilt die gesetzliche Vermutung. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Anspruchs bleibt möglich.

3. Bereits erbrachte Leistungen, projektspezifisches Material, Gebühren, Planungen, Mietkosten und nicht stornierbare Fremdleistungen werden berücksichtigt, soweit sie nicht bereits im Vergütungsanspruch enthalten sind.

4. Kann die Leistung aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht ausgeführt werden, können tatsächlich entstandene Anfahrts-, Personal-, Miet-, Material- und Ausfallkosten berechnet werden.

5. Für Service- und Rahmenverträge gelten die Kündigungsregelungen des jeweiligen Vertrags.

§ 16 Haftung und Versicherung

1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen, im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien und in sonstigen zwingenden Fällen.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

3. Soweit die Haftung wirksam beschränkt ist, ist auch die Haftung für mittelbare Schäden, Nutzungsausfall und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

4. Die Regelungen gelten zugunsten von Mitarbeitern, Nachunternehmern und Erfüllungsgehilfen.

5. Technische Grenzen, Untergrundeigenschaften und Eingriffe Dritter schließen die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden nicht aus.

6. Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung im Umfang der bei Vertragsschluss bestehenden Versicherungsbestätigung. Das Bestehen einer Versicherung erweitert die vertragliche oder gesetzliche Haftung nicht und stellt keine Garantie für die Regulierung eines Schadens dar.

7. Eine betragsmäßige Haftungsgrenze wird nur durch eine gesondert ausgehandelte Vereinbarung festgelegt. Bei Objekten mit außergewöhnlichem Schadenspotenzial, insbesondere Denkmälern, hochwertigen Naturstein-, Metall-, Glas- oder Spezialfassaden, kann der Auftragnehmer vor Ausführung eine individuelle Risikozuordnung, Probefläche, Zusatzversicherung oder Haftungsvereinbarung verlangen.

§ 17 Dokumentation, Datenschutz und vertrauliche Unterlagen

1. Der Auftragnehmer darf Flächen vor, während und nach der Ausführung fotografisch oder per Video dokumentieren, soweit dies für Vertragsdurchführung, Qualitätssicherung, Abrechnung, Beweissicherung oder Beanstandungen erforderlich ist.

2. Nicht erforderliche personenbezogene Merkmale werden nach Möglichkeit vermieden oder unkenntlich gemacht.

3. Eine Veröffentlichung zu Werbe-, Referenz- oder Social-Media-Zwecken erfolgt nur aufgrund einer gesonderten Berechtigung oder Einwilligung.

4. Vertrauliche oder urheberrechtlich geschützte Kalkulationen, Verfahrenskonzepte und Unterlagen dürfen nur projektbezogen verwendet werden. Eine Weitergabe an Eigentümer, Beiräte, Berater, Sachverständige, Versicherer und projektbezogen eingeschaltete Stellen bleibt zulässig, wenn diese die Vertraulichkeit wahren.

5. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung enthält die Datenschutzerklärung.

§ 18 Schlussbestimmungen und Versionierung

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Berlin Gerichtsstand. Der Auftragnehmer darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.

3. Vertragsbezogene Erklärungen können in Textform erfolgen, soweit keine strengere Form vorgeschrieben ist.

4. Individuelle Vereinbarungen bleiben vorrangig.

5. Ist eine Bestimmung unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil, gelten die gesetzlichen Regelungen. Der übrige Vertrag bleibt wirksam.

6. Maßgeblich ist die vor Vertragsschluss übermittelte und im Angebot oder in der Auftragsbestätigung bezeichnete AGB-Version. Spätere Änderungen gelten nicht automatisch für bereits geschlossene Verträge.

WFG-AGB-B2C-2.0

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher

Alexander Marciniak, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung WeFixGraffiti
Leibnizstraße 46 · 10629 Berlin · Deutschland
E-Mail: info@wefixgraffiti.de · Telefon: 0176 41414838
– nachfolgend „Auftragnehmer" –

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1. Diese AGB gelten für Verträge zwischen dem Auftragnehmer und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

2. Sie gelten insbesondere für Graffitientfernung, die Bearbeitung von Farb-, Tinten-, Marker-, Klebstoff- und Aufkleberrückständen, Fassaden- und Oberflächenreinigung sowie Graffiti-Schutzsysteme.

3. Soweit ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet ist, gelten die Vorschriften über den Werkvertrag. Für reine Beratungs-, Kontroll-, Bereitschafts- oder sonstige Tätigkeitsleistungen gelten die hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

4. Individuelle Vereinbarungen und die Bestimmungen des konkreten Angebots oder Vertrags haben Vorrang.

5. Diese AGB sind nicht für Verbraucherbauverträge über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen bestimmt. Solche Vorhaben bedürfen gesonderter Vertragsunterlagen.

6. „Werktage" sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftragnehmers.

§ 2 Anfrage, Angebot und Vertragsschluss

1. Eine Anfrage über Website, Telefon, E-Mail, Kontaktformular oder Messenger ist unverbindlich.

2. Angebote können innerhalb der genannten Bindungsfrist angenommen werden. Ist keine Frist angegeben, beträgt sie sieben Kalendertage ab Angebotsdatum.

3. Der Vertrag kommt zustande durch: (a) Annahme eines verbindlichen Angebots in Textform, (b) Unterzeichnung eines Vertrags oder (c) ausdrückliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.

4. Ein bloßer Arbeitsbeginn ohne vorherige Einigung über Leistung und Preis begründet keinen vom dokumentierten Vertragsinhalt abweichenden Vertrag. Vor einem kurzfristigen Einsatz müssen zumindest Auftraggeber, Objekt, Leistungsumfang, Gesamtpreis oder Berechnungsgrundlage und die Vertragsunterlagen bestätigt sein.

5. Der Verbraucher erhält vor Vertragsschluss die Verbraucherinformationen, diese AGB und – soweit einschlägig – Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular. Nach Vertragsschluss erhält er eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger.

6. Erkennt der Auftragnehmer, dass eine unverbindliche Kostenschätzung voraussichtlich wesentlich überschritten wird, informiert er unverzüglich. Die weitere Ausführung erfolgt nach Abstimmung.

7. Beruht ein Angebot auf Fotografien, Maßangaben oder Angaben des Verbrauchers, setzt die Kalkulation deren Vollständigkeit und Richtigkeit voraus. Wesentliche Abweichungen bei Flächen, Arbeitshöhen, Zugängen, Untergründen oder Verschmutzungsgrad werden vor der Fortsetzung abgestimmt.

§ 3 Leistungsumfang und Bearbeitungszyklen

1. Maßgeblich sind das angenommene Angebot, die Auftragsbestätigung und gegebenenfalls Anlagen oder Freigabeprotokolle.

2. Geschuldet ist die fachgerechte Ausführung unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, einschlägiger Herstellerangaben und objektbezogener Anforderungen.

3. Soweit kein konkreter weitergehender Erfolg vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer eine fachgerechte und auf den Erhalt des vorhandenen Untergrundes ausgerichtete Bearbeitung im vereinbarten Umfang. Maßgeblich ist das mit dem vereinbarten Verfahren und den enthaltenen Bearbeitungszyklen technisch erzielbare Ergebnis.

4. Ein Bearbeitungszyklus umfasst nur die im Angebot bezeichneten Arbeitsschritte. Weitere Reinigungs- oder Nachbehandlungszyklen sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

5. Nicht automatisch enthalten sind insbesondere die Reinigung der Gesamtfassade, vollständige Farb-, Struktur-, Saugfähigkeits- oder Glanzgleichheit, absolute Rückstands- oder Schattenfreiheit, Wiederherstellungsanstriche, Putz- und Untergrundreparaturen, die Beseitigung vorhandener Schäden und Arbeiten an nicht bezeichneten Flächen.

6. Wesentliche Verfahrensänderungen mit Auswirkungen auf Ergebnis oder Preis werden vor Ausführung abgestimmt.

7. Eine gereinigte Teilfläche kann gegenüber der Umgebung heller oder optisch abweichend erscheinen. Dies ist kein Mangel, wenn keine Gesamtflächenreinigung oder Angleichung vereinbart wurde.

8. Nach Abnahme beziehungsweise dokumentierter Fertigstellung neu aufgebrachte oder neu entstandene Graffiti, Marker, Aufkleber, Verschmutzungen oder sonstige äußere Einwirkungen sind ein neues Ereignis und kein Mangel des ursprünglichen Auftrags.

§ 4 Untergrund, Risiken und Probefläche

1. Das Ergebnis hängt von Art, Alter, Zusammensetzung und Eindringtiefe der Verunreinigung sowie von Zustand, Saugfähigkeit, Struktur, Beschichtung, Verwitterung und Vorschäden des Untergrundes ab.

2. Die übliche Prüfung umfasst eine fachgerechte Sicht- und Oberflächenprüfung mit grundsätzlich zerstörungsfreien Mitteln. Materialanalysen, Bauteilöffnungen, Labor- und Schadstoffuntersuchungen sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.

3. Nicht erkennbare Altbeschichtungen, verdeckte Schäden, Feuchtigkeit, Salze, Schadstoffe oder andere Untergrundprobleme können Ergebnis und Ausführbarkeit beeinflussen.

4. Bei saugenden, offenporigen, verwitterten, vorgeschädigten oder beschichteten Untergründen können trotz fachgerechter Ausführung Restschatten, Farbton- oder Glanzunterschiede, Reinigungsränder, sichtbar werdende Altschäden oder geringfügige Oberflächenveränderungen verbleiben oder entstehen.

5. Diese Erscheinungen sind kein Mangel, soweit sie auf Untergrund, Verunreinigung oder unvermeidbare technische Grenzen zurückzuführen sind, nicht auf unsachgemäßer Ausführung beruhen und das konkret vereinbarte Ziel nicht unterschreiten.

6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Auswirkungen bei fachgerechter Prüfung nicht erkennbarer Untergrundprobleme, sofern er sie nicht schuldhaft verursacht hat.

7. Bei empfindlichen oder unbekannten Untergründen kann eine Probefläche vereinbart werden. Nach Freigabe dient ihr Ergebnis als Referenz, soweit die übrigen Flächen vergleichbar sind.

§ 5 Schutzbeschichtungen

1. Schutzbeschichtungen sollen spätere Reinigungen erleichtern oder das Eindringen von Farbe reduzieren. Sie verhindern nicht das erneute Aufbringen von Graffiti.

2. Dauer und Wirkung hängen von Untergrund, Vorbehandlung, Verarbeitung, Witterung, UV-Belastung, mechanischer Beanspruchung, Pflege, Wartung und späteren Reinigungen ab.

3. Opferschichten können bei einer späteren Reinigung abgetragen werden. Eine Wiederbeschichtung ist nur enthalten, wenn dies vereinbart wurde.

4. Eine Garantie für eine bestimmte Haltbarkeit, vollständige Unsichtbarkeit, absolute Rückstandsfreiheit oder eine Zahl von Reinigungszyklen besteht nur bei ausdrücklicher Garantieerklärung.

5. Mängelrechte bestehen nicht, soweit eine Beeinträchtigung nachweislich durch unsachgemäße Reinigung, mechanische Beschädigung, nicht abgestimmte Eingriffe Dritter oder unterlassene vereinbarte Pflege verursacht wurde.

§ 6 Mitwirkung, Zugang, Schlüssel und Genehmigungen

1. Der Verbraucher ermöglicht den vereinbarten Zugang und informiert über bekannte Vorschäden, Altbeschichtungen, frühere Reinigungsversuche, Schadstoffe, Denkmalschutzauflagen, Rechte Dritter und Zugangsbeschränkungen.

2. Fahrzeuge, Möbel, Pflanzen und bewegliche Gegenstände sind nach Abstimmung aus dem Arbeitsbereich zu entfernen.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, stellt der Verbraucher vorhandene geeignete Wasser- und Stromanschlüsse in zumutbarer Entfernung unentgeltlich bereit.

4. Der Auftragnehmer übernimmt die fachlich erforderlichen Schutzmaßnahmen im unmittelbaren Arbeitsbereich.

5. Wer Genehmigungen, Zustimmungen, Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Halteverbotszonen oder Sondernutzungserlaubnisse beschafft, wird im Angebot festgelegt.

6. Übergebene Schlüssel, Transponder und Codes werden dokumentiert, nur zur Vertragsdurchführung genutzt und nach Abschluss zurückgegeben. Ein schuldhafter Verlust wird unverzüglich gemeldet. Kosten einer Schließanlage sind nur zu ersetzen, soweit deren Austausch objektiv erforderlich und durch den Verlust verursacht ist.

7. Werden unbekannte Schadstoffe oder gefährliche Beschichtungen erkennbar, darf die Arbeit unterbrochen werden. Untersuchungen, besondere Schutzmaßnahmen und Sonderentsorgungen werden nur nach Information und Zustimmung ausgeführt, soweit keine sofortige Gefahrenabwehr erforderlich ist.

8. Kann die Leistung wegen fehlenden Zugangs oder nicht erfüllter vereinbarter Voraussetzungen nicht ausgeführt werden, können tatsächlich entstandene angemessene Anfahrts-, Warte- oder Ausfallkosten berechnet werden, sofern der Verbraucher die Behinderung zu vertreten hat.

§ 7 Bedenken, Termine und Behinderungen

1. Hält der Auftragnehmer eine gewünschte Maßnahme für ungeeignet, schadensgeeignet, rechtswidrig oder sicherheitsgefährdend, weist er darauf hin und darf die Ausführung ablehnen.

2. Ein Termin ist nur dann ein verbindlicher Fixtermin, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Sonstige Angaben sind Planungszeiträume.

3. Rückmelde-, Reaktions-, Besichtigungs- oder Einsatzzeiten sind nicht automatisch Fertigstellungsfristen.

4. Fristen verlängern sich angemessen bei nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere ungeeigneter Witterung, behördlichen Vorgaben, fehlendem Zugang, unerwarteten Schadstoff- oder Untergrundbefunden sowie höherer Gewalt.

5. Dauert eine nicht zu vertretende Behinderung länger als 30 Kalendertage und ist ein Ende nicht absehbar, kann jede Partei den noch nicht ausgeführten Teil in Textform beenden. Erbrachte Leistungen und nicht stornierbare vertragsbezogene Kosten werden nach den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.

6. Gesetzliche Rechte des Verbrauchers bleiben unberührt.

§ 8 Zusatzleistungen und Preise

1. Zusatzleistungen werden grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung ausgeführt.

2. Bei Einheitspreisen wird nach tatsächlich ausgeführten Mengen abgerechnet. Mess- und Rundungsregeln ergeben sich aus dem Angebot.

3. Mindestauftragswert, Einsatz-, Anfahrts-, Rüst-, Maschinen-, Entsorgungs-, Express-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagskosten werden nur berechnet, wenn ihre Höhe oder Berechnungsgrundlage vor Vertragsschluss transparent angegeben wurde.

4. Notwendige Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr dürfen ohne vorherige Zustimmung nur ausgeführt werden, wenn der Verbraucher nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie wird dokumentiert.

§ 9 Nachunternehmer

1. Der Auftragnehmer darf fachlich geeignete Nachunternehmer und Spezialunternehmen einsetzen.

2. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung bleibt unberührt.

3. Ein Anspruch auf persönliche Ausführung durch eine bestimmte Person besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

§ 10 Vergütung, Umsatzsteuer und Zahlung

1. Verbraucherpreise werden als Gesamtpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben.

2. Zusatzkosten werden vor Beauftragung transparent mitgeteilt.

3. Anzahlungen und Vorauszahlungen sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurden. Gesetzliche Abschlagszahlungen bleiben möglich.

4. Bei Werkleistungen wird die Schlussvergütung nach Abnahme und Zugang der Rechnung fällig. Bei Leistungen ohne Abnahme wird sie nach vertragsgemäßer Erbringung und Zugang der Rechnung fällig.

5. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen und dürfen elektronisch übermittelt werden.

6. Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob eine Versicherung, ein Eigentümer, ein Schädiger oder ein sonstiger Dritter die Kosten erstattet.

7. Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

§ 11 Fertigstellung, Abnahme und Mängel

1. Die Abnahmeregelungen gelten nur für Leistungen, bei denen eine Abnahme vorgesehen ist.

2. Der Auftragnehmer zeigt die Fertigstellung an und fordert zur Abnahme auf. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

3. Eine Abnahmefiktion tritt nur ein, wenn nach Fertigstellung eine angemessene Frist gesetzt und zusammen mit der Aufforderung in Textform ausdrücklich auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen wurde.

4. Foto-, Video- und Leistungsdokumentationen dienen als Nachweis des sichtbaren Zustands, ersetzen allein aber keine Abnahme.

5. Gesetzliche Mängelrechte bleiben bestehen. Der Auftragnehmer erhält grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung.

6. Eingriffe des Verbrauchers oder Dritter lassen Mängelrechte nur insoweit entfallen, als sie den Mangel verursacht, seine Feststellung verhindert oder die Nacherfüllung unmöglich oder wesentlich erschwert haben.

§ 12 Kündigung und Widerruf

1. Bei Werkleistungen kann der Verbraucher bis zur Vollendung nach den gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden angerechnet.

2. Soweit der Vertrag als Fernabsatzvertrag oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wird und kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand besteht, steht dem Verbraucher das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Hierzu erhält er eine gesonderte Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular.

3. Soll die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, ist ein gesondertes ausdrückliches Verlangen erforderlich. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist es auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

4. Das Widerrufsrecht erlischt bei entgeltlichen Dienstleistungen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach vollständiger Leistung. Bei einem vorherigen Widerruf kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz geschuldet sein.

§ 13 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, bei arglistigem Verschweigen und im Umfang ausdrücklicher Garantien.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet er auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

3. Technische Grenzen, Untergrundeigenschaften und Eingriffe Dritter schließen die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden nicht aus.

§ 14 Fotografien, Datenschutz, Streitbeilegung und Schlussbestimmungen

1. Der Auftragnehmer darf Flächen dokumentieren, soweit dies für Durchführung, Qualitätssicherung, Abrechnung, Beweissicherung oder Beanstandungen erforderlich ist. Nicht erforderliche personenbezogene Merkmale werden nach Möglichkeit vermieden oder unkenntlich gemacht.

2. Eine Werbe- oder Referenznutzung erfolgt nur aufgrund gesonderter Berechtigung oder Einwilligung.

3. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung.

4. Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

5. Es gilt deutsches Recht. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

6. Ist eine Bestimmung unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil, gelten die gesetzlichen Regelungen. Der übrige Vertrag bleibt wirksam.

7. Maßgeblich ist die vor Vertragsschluss übermittelte und in der Vertragsbestätigung bezeichnete Version dieser AGB.

Die vollständige Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular finden Sie auf einer eigenen Seite.

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